Keine Zielmarktbestimmung für 34f GewO-Vermittler

 

 

 

31. Oktober 2018 | Der Bundestag hat im Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung die Ermächtigungsgrundlage für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung verabschiedet.

Der Bundestag hat im Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung die Ermächtigungsgrundlage für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung verabschiedet.

Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzentwurf sieht die angepasste Verordnung für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) zwar die Pflicht vor, Informationen zum Zielmarkt eines Finanzproduktes einzuholen und diese bei ihrer Beratung zu berücksichtigen. Freie Vermittler werden aber nicht verpflichtet, selbst einen Zielmarkt zu definieren. Darüber hinaus sind sie auch nicht zur sogenannten „Best Execution“ verpflichtet.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung umfasst die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der FinVermV. Geplant ist, dass die lange angekündigten Änderungen der Verordnung noch im Herbst zur Konsultation gestellt werden.

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