11. Februar 2019 | Seit einem Jahr sind die Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und der EU-Finanzmarktverordnung (MiFIR), die mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz im deutschen Recht verankert worden sind, anwendbar.
Die umfangreichen Neuregelungen zielen auf eine Verbesserung des Anlegerschutzes ab und enthalten Vorgaben zur Zielmarktbestimmung, Geeignetheitserklärung, Verbesserung der Kosteninformationen, Aufzeichnung von Telefongesprächen sowie Zulässigkeit der Annahme von Provisionen. Betreffend den Handel von Finanzinstrumenten gibt es Vorgaben zur Tätigkeit von Handelsplattformen, der Vor- und Nachhandelstransparenz, der Adressierung von Risiken des algorithmischen Handels und Hochfrequenzhandels sowie zu spezifischen Aspekten des Handels mit Warenderivaten.
Im Rahmen der im Koalitionsvertrag vereinbarten Evaluierung der MiFID II/MiFIR-Vorschriften gibt das Bundesministerium der Finanzen Branchenvertretern auf Seiten der Finanzinstitute, Marktbetreiber und Emittenten wie auch auf Seiten der Anleger – bis Freitag, den 15. März 2019 – Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich ihrer gemachten Erfahrungen.
Da Änderungen der EU-Vorgaben nur auf europäischer Ebene erfolgen können, plant das Ministerium den eventuell bestehenden Nachbesserungs- bzw. Änderungsbedarf auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen gegenüber der Europäischen Kommission zu adressieren. Anknüpfungspunkt hierzu bieten die Vorbereitungsarbeiten an dem gemäß Art. 90 MiFID II bis März 2020 vorzulegenden Bericht der Europäischen Kommission zu verschiedenen Aspekten der MiFID II-Vorgaben.
Die Stellungnahmen können per E-Mail an VIIB5@bmf.bund.de und hartmut.krueger@bmf.bund.de gerichtet werden. Sie werden entsprechend Beschluss der Bundesregierung zur Erhöhung der Transparenz im Internet veröffentlicht.
IHRE

Christina Gündel
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