19. Juli 2019 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im April und Mai diesen Jahres den Entwurf des Rundschreibens „Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT)“ zur Konsultation der Marktteilnehmer gestellt.
Ziel des geplanten Rundschreibens ist es laut BaFin, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu schärfen. Das Rundschreiben enthält deshalb Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation, soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung der Kapitalverwaltungsgesellschaften beziehen. So betreffen die Vorgaben insbesondere das Management der IT-Ressourcen und das IT-Risikomanagement und die Anforderungen des § 36 KAGB im Hinblick auf die Auslagerung von IT-Dienstleistungen und den sonstigen Fremdbezug von IT-Dienstleistungen.
Das Rundschreiben soll anwendbar auf KVGen im Sinne des § 17 KAGB sein, soweit diese über eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB verfügen. Ausdrücklich von der Anwendbarkeit ausgenommen werden dagegen: registrierte KVGen nach § 44 KAGB, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen, Treuhänder und Bewerter. Bei extern verwalteten Investmentgesellschaften soll die verwaltende KVG die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des Rundschreibens tragen.
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