Neuer Entwurf der FinVermV

 

 

13. September 2019 | In der Sommerpause hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am 22. Juli 2019 den neuen Entwurf für eine überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht.

Im September will der Bundesrat das Regelwerk verabschieden.

Neu ist: Die Verordnung soll nun doch nicht, wie im ersten Entwurf vorgesehen, sofort – sondern erst nach einer Übergangsfrist von zehn Monaten nach Verkündung im Bundesgesetzblatt – in Kraft treten.

Die Vorgaben zur Zielmarktbestimmung wurden leicht entschärft. Das heißt, Vermittler müssen zwar für die Berücksichtigung des jeweiligen Zielmarktes „alle zumutbaren Schritte“ unternehmen, sind aber nicht mehr „verpflichtet“ ausschließlich an den vom Produktgeber bestimmten Zielmarkt zu vertreiben.

In Sachen Taping schreibt auch der zweite Entwurf vor, dass künftig für freie Vermittler genauso wie für Banken und KWG-lizensierte Finanzdienstleister eine Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht für telefonische Verkaufsgespräche gelten soll. Jedoch bleibt angesichts dessen, dass das Bundesfinanzministerium Ende August 2019 ein Positionspapier zu MiFID II veröffentlicht hat, wonach es möglich sein soll, auf Wunsch von Kunden auf die Aufzeichnung telefonischer Beratungsgespräche zu verzichten, abzuwarten, ob diese Regelung tatsächlich in dieser Form beibehalten wird.

Provisionen sind weiterhin erlaubt. Und: Anders als Banken oder KWG-lizensierte Finanzdienstleister dürfen freie Vermittler Provisionen vereinnahmen, ohne diese durch qualitätsverbessernde Maßnahmen zu rechtfertigen.

Laut Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums sollen die FinVermV-Regelungen, wie auch die GewO-Vermittlertatbestände ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übernommen werden, inklusive Bereichsausnahme.

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