11. Oktober 2019 | Nach der 2018 erfolgten Fusion der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) mit Sitz in London mit der ThomasLloyd Investments GmbH aus Österreich (TLI), hatten sich im Frühjahr 2019 einige ehemalige Genussrechts-Anleger der TLI mit der Behauptung an die CTIH gewandt, ihnen stünde ein höherer Rückzahlungsanspruch als der tatsächlich abgerechnete zu.
Mit Urteil vom 20.09.2019 hat das Landgericht Wiesbaden die Anträge des klägerischen Anwalts Dr. Tintemann der Kanzlei AdvoAdvice auf Rückzahlung der Genussrechte und hilfsweise auf nochmalige Abrechnung der Genussrechte als unbegründet abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, die TLI habe die Berechnung des Rückzahlungsbetrages der zum 31.12.2017 gekündigten Genussrechte auf Basis ihres Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 nachvollziehbar dargelegt. Berechnungsfehler seien durch die Klägerseite weder aufgezeigt noch bewiesen worden. Auch sei von der CTIH ordnungsgemäß Auskunft über die Höhe des Rückzahlungsbetrags zum 31.12.2017 gegeben worden.
Im Vorfeld war die Klage von gegnerischen Anwälten und vereinzelt auch von Journalisten als erste Musterklage gegen die ThomasLloyd im Zusammenhang mit der Verschmelzung der TLI auf die CTIH hochstilisiert worden.
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH in der Streitigkeit vertreten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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