14. Oktober 2019 | Der Bundesrat hat am 20. September 2019 seine Zustimmung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschlossen.
Nun steht fest: Auch Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar- Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO müssen künftig ihre Kundengespräche telefonisch aufzeichnen und speichern. Dies gilt nicht nur für Telefonate, sondern für jegliche elektronische Kundenkommunikation.
Zum Zielmarkt gilt: Vermittler müssen beim Vertrieb den jeweiligen Zielmarkt berücksichtigen und dafür „alle zumutbaren Schritte unternehmen“. Es gibt aber keine Verpflichtung ausschließlich an den vom Produktgeber bestimmten Zielmarkt zu vertreiben.
Provisionen dürfen weiter vereinnahmt werden, ohne dass diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen gerechtfertigt werden müssen.
Übergangsfrist: Die Verordnung tritt neun Monate nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wird im Verlauf des Oktobers gerechnet.
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