31. März 2020 | Am 11. März 2020 hat die Bundesregierung dem Gesetzentwurf zu einem neuen Aufsichtsregime über 34f- und 34h-Vermittler (FinAnlVÜG) zugestimmt.
Auch wenn die Abstimmung in Bundestag und Bundesrat noch aussteht, ist nun klar: Derzeit rund 38.000 freie Finanzanlagenvermittler, für die bisher Gewerbeämter und IHKs zuständig waren, unterfallen ab 2021 der Aufsicht der BaFin.
Parallel werden die Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übertragen. Außerdem gibt es künftig im WpHG eigene Bußgeldtatbestände für freie Finanzanlagenvermittler. Das bedeutet insgesamt also für all jene, die nicht Zuflucht unter einem Haftungsdach gesucht haben: Mehr Pflichten, verstärkte BaFin-Kontrollen und bei Verstößen ein erhöhtes Bußgeldrisiko.
Der Gesetzentwurf sieht Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro bzw. zehn Prozent des Gesamtumsatzes vor. Das betrifft auch Verstöße gegen WpHG-Wohlverhaltenspflichten, wie z.B. zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die Aufklärung des Anlegers über Zuwendungen und Risiken sowie die Erhebung von wesentlichen Daten im Rahmen der Anlageberatung oder die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Geeignetheitserklärung und Ex-ante Kosteninformation. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Pflicht zur Information von Kunden über Aufzeichnungen von Telefongesprächen „Taping“ und deren ordnungsgemäße Aufbewahrung.
Achtung Einschränkung in Sachen „Taping“: Die BaFin teilte Ende März hinsichtlich des „Taping“ einschränkend mit, sie werde Verstöße bis auf Weiteres nicht verfolgen, sofern eine anderweitige Dokumentation vorgenommen und der Kunde darüber informiert wird.
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