26. Mai 2020 | Die BaFin hat am 29. April 2020 ein geändertes Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) veröffentlicht.
Das Modul BT 7, das bislang die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zur Geeignetheitsprüfung von 2012 enthält, wurde an die neugefassten ESMA-Leitlinien (ESMA35-43-869) angepasst.
In die MaComp eingefügt wird außerdem ein neues Modul BT 15 zu den Anforderungen an das Produktinformationsblatt. Der Inhalt dieses Moduls war bislang größtenteils im separaten PIB-Rundschreiben (Rundschreiben (WA)4/2013) enthalten. Das neue Modul enthält unter anderem unter BT 15.1 Tz. 3 eine Ausdehnung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung auf drei Jahre (bislang ein Jahr). Die Erklärung ist in der Regel eine Prüfbescheinigung von Wirtschaftsprüfern und kommt bei der Nutzung von Informationsblättern von Drittanbietern zum Einsatz.
Darüber hinaus werden die Ausführungen zum Rückmelderegime im Modul BT 5 zur Product Governance angepasst.
BaFin –Rundschreiben 05/2018 (WA) – MaComp
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