Keine Haftung des Zentralverwahrers für die Wirksamkeit von Globalurkunden gegenüber Kapitalanlegern

 

 

 

 

 

 

22. Februar 2021 | Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Clearstream Banking AG als Zentralverwahrerin für girosammelverwahrfähige Wertpapiere keine Verpflichtung gegenüber dem Erwerber/Kapitalanleger zur Prüfung der wirksamen Ausstellung der von ihr verwahrten Globalurkunde trifft, in der die Einzelrechte der Anleger verbrieft sind. Dies gelte auch dann nicht, wenn sie die mögliche Unwirksamkeit der Urkunde erkannt und die beauftragende Depotbank darauf hingewiesen hatte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Clearstream Banking AG als Zentralverwahrerin für girosammelverwahrfähige Wertpapiere keine Verpflichtung gegenüber dem Erwerber/Kapitalanleger zur Prüfung der wirksamen Ausstellung der von ihr verwahrten Globalurkunde trifft, in der die Einzelrechte der Anleger verbrieft sind. Dies gelte auch dann nicht, wenn sie die mögliche Unwirksamkeit der Urkunde erkannt und die beauftragende Depotbank darauf hingewiesen hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte festverzinsliche börsenorientierte Inhaberschuldverschreibungen einer Emittentin und Anbieterin von Wind- und Solarkraftanlagen erworben. Die Depotbank des Klägers beauftragte die Beklagte, die Clearstream Banking AG, mit der Verwahrung der Globalurkunde über die Inhaberschuldverschreibungen. Diese war mangels ausreichender Unterschriften unwirksam. Der Kläger verlangt von der Clearstream Banking AG Schadenersatz wegen vermeintlicher Pflichtverletzung als Zentralverwahrerin der Globalurkunde über die Inhaberschuldverschreibungen.

Urteilsgründe:

Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall der Drittverwahrung zwischen dem Erwerber und der Clearstream Banking AG als Zentralverwahrerin der Globalurkunde keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestünden.

Vielmehr bestehe ein Verwahrvertrag zwischen dem Anleger und der Depotbank und ein Verwahrvertrag zwischen dieser Depotbank und der Wertpapiersammelbank. Die Clearstream Banking AG die verwahre jedoch die Globalurkunde nicht für den Kapitalanleger, sondern allein für die Depotbank.

Der Kapitalanleger könne keine Rechte aus dem Verwahrvertrag zwischen der Depotbank und der Clearstream Banking AG herleiten. Denn dies sei kein Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB.

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt – dem Kapitalanleger ein eigenes Forderungsrecht aus o.g. Vertrag einräumen wolle, wäre Voraussetzung, dass die Clearstream Banking AG ihre Pflichten als Verwahrstelle verletzt hätte. Es gebe aber keine Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit der eingereichten Globalurkunde.

Eine Hinweis-Pflicht in Bezug auf erkannte Fehler der Urkunde und ein Hinwirken auf eine Richtigstellung im Rahmen des rechtlich Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren treffe den Zentralverwahrer allenfalls gegenüber der Emittentin oder von dieser beauftragten Dritten, wie der Depotbank. Ein solcher Hinweis sei aber erfolgt. Eine Haftung der Clearstream Banking AG scheide demnach aus.

Das Urteil könnte ebenfalls wegweisend für Kryptoverwahrer und die Kryptoregisterführung sein.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.06.2020, Az. 17 U 272/19

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