Digitalisierungsrichtlinie umgesetzt

 

 

 

05. September 2022 | Am 01. August 2022 sind wesentliche Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft getreten. Damit sind GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen nun online möglich.

Am 01. August 2022 sind wesentliche Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft getreten. Damit sind GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen nun online möglich.

Für notarielle Beglaubigungen und Handelsregisteranmeldungen ist kein persönliches Erscheinen beim Notar mehr erforderlich – die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen kann vielmehr mittels Videokommunikation erfolgen. Das gilt auch für die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare. Eintragungen von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen können damit vollständig online erledigt werden.

Online-Beglaubigungsverfahren für alle Rechtsträger

Nutzen können das Online-Beglaubigungsverfahren nicht wie bisher nur Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften – sondern sämtliche Rechtsträger. Auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister wurden einbezogen.

Bargründung einer GmbH

Die Online-Gründung einer GmbH wird zunächst nur bei einer sog. Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Ab dem 01. August 2023 aber auch für Sachgründungen. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.

Auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) können online beglaubigt werden.

„Once-only-Prinzip“ bei Registereintragungen

Ausreichend ist, dass Eintragungen im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte müssen nur noch an das Unternehmensregister – nicht mehr zusätzlich an den Bundesanzeiger – übermittelt werden.

Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass ab dem 01. August 2022 für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister keine Abrufgebühren mehr erhoben werden.

Unternehmen und Privatpersonen, die sich z.B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

IHRE
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Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin
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