Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das bedeutet: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Änderungen zum Widerrufsrecht und den vorvertraglichen Informationspflichten zwingend umgesetzt sein.
Alte Prozesse und Unterlagen sind ab dem 19. Juni 2026 nicht mehr gültig.
Hinweis: Wer vor dem 19. Juni 2026 mit der Platzierung von Finanzinstrumenten begonnen hat und die Platzierung über den Stichtag hinaus fortsetzen will, muss ab dem 19. Juni 2026 überarbeitete Verbraucherinformationen einsetzen. Das gilt auch für die Widerrufsbelehrung.
Die Nicht-Einhaltung der neuen Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer hohen Geldbuße geahndet werden.
Handeln Sie rechtzeitig: Gern unterstützen wir Sie bei der erforderlichen Anpassung. Nehmen Sie KONTAKT auf. Wir sind gern für Sie da.
Was Sie bis zum 19. Juni 2026 umgesetzt haben müssen:
- den vorvertraglichen Informationskatalog in den Verbraucherinformationen prüfen,
- die Widerrufsbelehrung eigenständig und rechtskonform neu formulieren, da die bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen ersatzlos entfallen sind,
- einen automatischen Prozess zur nachträglichen Widerrufserinnerung implementieren, der sicherstellt, dass der Verbraucher bei kurzfristiger vorvertraglicher Informationsbereitstellung an sein Widerrufsrecht erinnert wird.
- eine technische Implementierung der Widerrufsfunktion wie z. B. einen „Button“.
- Prozesse für menschliche Unterstützung bei Online-Tool-gestützten Abschlüssen aufbauen.
- die Benutzeroberflächen auf manipulative und irreführende Gestaltungselemente überprüfen.
- die Informationsbereitstellung muss Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Was ist konkret zu tun?
Ergänzte vorvertragliche Informationspflichten (sog. Verbraucherinformationen)
- Sind ökologische oder soziale Faktoren Bestandteil der Anlagestrategie der Finanzdienstleistung, sind Anlegern die ökologischen oder sozialen Ziele mitzuteilen.
- Konsequenzen zu Zahlungsverzug und Zahlungsausfall sind darzustellen
- Werden Preise personalisiert auf Grundlage einer automatischen Entscheidungsfindung festgesetzt, ist der Anleger hierüber zu informieren.
Wegfall der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen
Unternehmer müssen die Widerrufsbelehrung selbstständig und rechtssicher formulieren.
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung der erforderlichen Änderungen. Nehmen Sie KONTAKT auf. Wir sind gern für Sie da.
Beginn der Widerrufsfrist: Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher sämtliche nach dem neuen Pflichtenkatalog vorgesehenen vorvertraglichen Informationen sowie die Vertragsunterlagen der Finanzdienstleistung/Kapitalanlage ordnungsgemäß bereitgestellt wurden.
Fehlt eine einzige Information, verhindert das den Beginn der Widerrufsfrist und es droht ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht.
Widerrufserinnerung
Pflicht zur Widerrufserinnerung bei kurzfristiger Übermittlung der Informationen im Fernabsatz:
Erhält der Verbraucher die Widerrufsbelehrung weniger als einen Tag vor dem Vertragsschluss, muss er per Widerrufserinnerung erneut auf sein Widerrufsrecht sowie das Verfahren zur Ausübung des Widerrufs hingewiesen werden.
Die Widerrufserinnerung ist zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) an den Verbraucher zu übermitteln.
Das bedeutet für Plattformen, die auf einen schnellen oder unmittelbaren Vertragsschluss ausgerichtet sind: In allen Standardfällen wird eine nachträgliche Widerrufserinnerung erforderlich.
Pflicht zu angemessenen Erläuterungen
Bei Fernabsatzverträgen müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss angemessene Erläuterungen zum abzuschließenden Vertrag unentgeltlich und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
Was sind angemessene Erläuterungen? Dazu gehören die wesentlichen Hauptmerkmale der angebotenen Finanzdienstleistung – inklusive bestehender Risiken – sowie die entstehenden Kosten – inklusive der Folgen von Zahlungsverzug und Zahlungsausfall.
Damit soll der Verbraucher in der Lage sein, zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag sowie etwaige Nebenleistungen seinen persönlichen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen.
Formale Anforderungen und Barrierefreiheit
Die Informationen sind dem Verbraucher in klarer, verständlicher und gut lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Bei Fernabsatzverträgen müssen Verbrauchern mit Behinderungen, insbesondere mit Sehbeeinträchtigungen, diese Informationen auf Verlangen zudem in einem geeigneten barrierefreien Format bereitgestellt werden.
Bei automatisierten Prozessen: Menschliches Eingreifen ermöglichen
Rein automatisierte Abschlussprozesse ohne die Möglichkeit einer menschlichen Unterstützung oder Überprüfung sollen künftig nur noch eingeschränkt zulässig sein.
Für Plattformen bedeutet das: Werden bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools (Zeichnungsstrecken) verwendet, so hat der Vermittler auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen zu ermöglichen.
Elektronische Widerrufsfunktion als technische Verpflichtung
Werden Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche (Zeichnungsstrecke) abgeschlossen, muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher seinen Widerruf unmittelbar über eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Plattform erklären kann.
Diese Widerrufsfunktion ist gut sichtbar und eindeutig, etwa mit „Vertrag widerrufen“, zu kennzeichnen. Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Der Ablauf der elektronischen Widerrufserklärung ist gesetzlich vorgegeben:
Dem Verbraucher muss eine Eingabemaske für Namen und die maßgeblichen Vertragsdaten bereitstehen. Der Verbraucher ist darüber zu informieren, wie er eine Eingangsbestätigung seines Widerrufes erhält.
Anschließend muss eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ bereitgestellt werden, über die die Widerrufserklärung verbindlich abgesendet werden kann.
Nach Aktivierung dieser Bestätigungsfunktion ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Die Eingangsbestätigung muss zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.
Gestaltung der Benutzeroberfläche
Betreiber von Online-Zeichnungsstrecken haben ihre Online-Benutzeroberflächen so zu gestalten, dass der Verbraucher nicht daran gehindert wird, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen.
Unzulässige Gestaltung: z.B. bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorheben als andere, obwohl der Verbraucher zu einer neutralen Entscheidung aufgefordert wird. Untersagt sind wiederholte Aufforderungen zur Auswahl bereits getroffener Entscheidungen, etwa durch wiederkehrende Pop-up-Fenster, sowie eine Gestaltung, bei der die Kündigung oder Beendigung eines Dienstes erheblich komplizierter ausgestaltet ist als dessen Anmeldung.
Vorvertragliche Regeln für Telefongespräche
Auch die telefonische Anbahnung ist neu geregelt. Aufzeichnung: Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Vermittler in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte (wie bereits umgesetzt auf Grund MIFIDII)
Vereinfachter Mindeststandard: Bei telefonischer Anbahnung sind dem Verbraucher vor Vertragsschluss nur die Informationen zu Identität, wesentlichen Merkmalen, Preis, möglichen weiteren Kosten und Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung ist, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass ihm im Telefongespräch lediglich diese reduzierten Informationen erteilt werden und die vollständigen vorvertraglichen Informationen erst nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
Bei Platzierung im Fernabsatz über Plattformen gilt Widerrufsrecht des EGBGB
Geklärt hat der Gesetzgeber die Frage, ob im Falle der Platzierung von Vermögensanlagen im Wege des Fernabsatzes über Plattformen das Widerrufsrecht des Vermögensanlagengesetzes oder des BGB/EGBGB vorrangig ist. Künftig muss der Verbraucher nur noch über die Widerrufsmöglichkeiten des EGBGB belehrt werden.
Zu den Ansprechpartnern:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser umfassend in allen Rechtsfragen von der Strukturierung des Angebots bis zum Vertrieb.
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Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.
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Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

