Neues BGH-Urteil zur
Widerrufsinformation
von Verbraucher-Darlehen

 

 

 

Das Thema Widerrufsbelehrung ist ein bewegter Dauerbrenner. Mit einem aktuellen Urteil stellt der BGH nun klar: Wird eine vom nationalen Gesetzgeber vorgegebene Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, so wird diese nicht wegen Verstoß gegen EU-Recht unwirksam. Und: Nicht jede Unvollständigkeit von Pflichtangaben gibt dem Darlehensnehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht.

Fehler-Relevanz

Entscheidend ist vielmehr, ob die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung überhaupt geeignet ist, sich auf den Darlehensnehmer relevant auszuwirken – d.h. (1) den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder (2) auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen oder (3) ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Nur dann ist das Widerrufsrecht unbegrenzt.

Hat dagegen die Fehlerhaftigkeit/ Unvollständigkeit keine Relevanz unter den oben genannten Gesichtspunkten, so ist das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch Anlaufen der Widerrufsfrist eingeschränkt.

Mit diesem „Relevanz-Kriterium“ hat der BGH einem ausufernden Widerrufsrecht Grenzen gesetzt. Diese Möglichkeit war ihm durch EuGH-Urteil vom 21.12.2023 (Az.: C-38/21) eröffnet worden.

Weitere Leitsätze des Urteils:

  • Ausreichend ist, wenn der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in der Widerrufsinformation genannt wird.
  • Fehlen Angaben zu dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung nach EGBGB, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
  • Die gem. EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensnehmer die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung oder zumindest deren Höchstbetrag leicht ermitteln kann. Falls eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle nach nationalem Recht nicht standhält, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsrist nicht.
  • Zu den Pflichtangaben zur Kündigung des Vertrags nach EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
  • Der Verbraucher ist über alle zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und die damit jeweils verbundenen Kosten zu informieren. Ebenfalls anzugeben ist, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist – unter Angabe der physischen oder elektronischen Adresse und sonstiger formaler Voraussetzungen.
  • Ist der verbundene Vertrag ein im stationären Handel geschlossener Fahrzeugkaufvertrag, so gilt beim Widerruf des Darlehensnehmers Folgendes: Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB entfällt nicht, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen – weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten – Dritten veräußert hat.

BGH, Urteil v. 27.02.2024 – Az.:XI ZR 258/22

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