Glossar
Bitte wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Wortes:
Stille Beteiligung
Die stille Gesellschaft ist nach § 230 HGB eine Gesellschaftsform, bei der sich ein stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Der Stille muss am Gewinn beteiligt sein; er nimmt i. d. R. auch am Verlust teil, was jedoch auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, der Stille tritt nach außen nicht hervor. allein der Geschäftsinhaber handelt nach außen hin. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft erhält der Stille seine Einlage zurück, zuzüglich etwa stehengelassener Gewinne und abzüglich der von ihm zu tragenden Verluste. Ist der Stille auch an den stillen Reserven beteiligt oder sind ihm gewisse Mitwirkungs- und Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, so handelt es sich um eine sogenannte atypische stille Gesellschaft.
- Sacheinlage
- Sachwertanleihe
- Sammelurkunde
- Sammelverwahrung
- Satzung
- Schuldverschreibung
- Selbstfinanzierung
- Senior Debt
- Share
- Shareholder
- Shareholder Value
- Societas Europaea (SE)
- Sperrfrist
- Squeeze out
- Stammaktie
- Stammeinlage
- Stammkapital
- Start up
- Stille Beteiligung
- Stimmrecht
- Stimmrechtsaktien
- Strukturierte Anleihen
- Stückaktie
- Stückelung
- Stückzins
So erreichen Sie uns direkt!
Kanzlei Gündel & Kollegen
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Telefon: 0551-789669-0
E-Mail: info@gk-law.de
Überzeugen Sie sich selbst. Ein erstes, unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie.