Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) in Kraft

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14. November 2022 | Seit dem 10. Juni 2021 ist es per Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) möglich, Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheine - ohne Wertpapierurkunde - über die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Seit dem 18. Oktober 2022 konkretisiert nun eine Verordnung die Anforderungen an die Registerführung.

Seit dem 10. Juni 2021 ist es per Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) möglich, Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheine - ohne Wertpapierurkunde - über die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Seit dem 18. Oktober 2022 konkretisiert nun eine Verordnung die Anforderungen an die Registerführung.

Geregelt werden die Einrichtung und Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes sowie Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen.

Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer bzw. einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der Blockchain-Technologie bzw. vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Die registerführende Stelle wird vom Emittenten gegenüber dem Anteilsinhaber benannt. Benennt er keine, so gilt der Emittent selbst als registerführende Stelle.

Die eWpRV enthält insbesondere Vorgaben zu den:

  • Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen,
  • erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss,
  • Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister, nähere Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die die BaFin nach § 20 Absatz 3 eWpG führt und
  • eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten.


Registerführende Stellen unterliegen als Finanzdienstleistungsunternehmen den §§ 25a ff. des Kreditwesengesetzes (KWG) und den dazu zur Konkretisierung erlassenen Verwaltungsvorschriften wie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT).



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