Stimmrechtsbevollmächtigung per Telefax
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23. Januar 2009 | Eröffnet die Satzung einer Aktiengesellschaft neben der Schriftform auch die Möglichkeit, die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern per Telefax vorzunehmen, so muss sich diese Möglichkeit auch aus dem Gesamtkontext der Einladung zur Hauptversammlung ergeben.
Entscheidend hierfür ist, so das OLG München in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (12.11.2008 – 7 W 1775/08), dass die Einladung neben der Adresse der Gesellschaft zumindest auch deren Telefaxnummer enthält. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Ladungsmangel vor, in Folge dessen Hauptversammlungsbeschlüsse angefochten werden können.
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