Rundschreiben der BaFin zu Erlaubnissen für das Factoring und Finanzierungsleasing sowie die Anlageverwaltung

  • Kategorie: Aktuelles, Newsletter

02. Juni 2021 | Mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zum 26. Juni 2021 ist das KWG auf einen Großteil der Wertpapierfirmen nicht mehr anwendbar. Das gilt aber nicht für diejenigen, die das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erbringen. Denn diese Finanzdienstleistungen bleiben im KWG geregelt.

Mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zum 26. Juni 2021 ist das KWG auf einen Großteil der Wertpapierfirmen nicht mehr anwendbar. Das gilt aber nicht für diejenigen, die das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erbringen. Denn diese Finanzdienstleistungen bleiben im KWG geregelt.

In einem Rundschreiben an Finanzdienstleistungsinstitute weist die BaFin nun auf Folgendes hin:

Für viele Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die künftig erforderliche Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 Absatz 1 WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt.

Unter den in der Übergangsvorschrift genannten Geschäften befinden sich aber nicht alle der in § 1 KWG definierten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Das betrifft insbesondere:

- das Factoring i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG,
- das Finanzierungsleasing i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und
- die Anlageverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG.

Diese werden weiterhin als Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG definiert. Die Folge:

Eine für das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erteilte Erlaubnis nach § 32 KWG kann deshalb nicht in eine § 15 WpIG-Erlaubnis übertragen werden. Und es kann für das Erbringen des Factorings, Finanzierungsleasings oder der Anlageverwaltung auch keine neue Erlaubnis nach WpIG beantragt werden.

Außerdem weist die BaFin auf die Ausschließlichkeitsregelung in § 15 Abs. 7 Satz 1 hin:

Danach ist eine Verbindung von Erlaubnissen nach KWG und WpIG unzulässig. Das bedeutet, Factoring, Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung können künftig nur von Finanzdienstleistungsinstituten betrieben werden, die in den Anwendungsbereich des KWG fallen und keine WpIG-Erlaubnis haben.







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