02. Juni 2021 | Mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zum 26. Juni 2021 ist das KWG auf einen Großteil der Wertpapierfirmen nicht mehr anwendbar. Das gilt aber nicht für diejenigen, die das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erbringen. Denn diese Finanzdienstleistungen bleiben im KWG geregelt.
Mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zum 26. Juni 2021 ist das KWG auf einen Großteil der Wertpapierfirmen nicht mehr anwendbar. Das gilt aber nicht für diejenigen, die das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erbringen. Denn diese Finanzdienstleistungen bleiben im KWG geregelt.
In einem Rundschreiben an Finanzdienstleistungsinstitute weist die BaFin nun auf Folgendes hin:
Für viele Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die künftig erforderliche Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 Absatz 1 WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt.
Unter den in der Übergangsvorschrift genannten Geschäften befinden sich aber nicht alle der in § 1 KWG definierten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Das betrifft insbesondere:
– das Factoring i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG,
– das Finanzierungsleasing i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und
– die Anlageverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG.
Diese werden weiterhin als Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG definiert. Die Folge:
Eine für das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erteilte Erlaubnis nach § 32 KWG kann deshalb nicht in eine § 15 WpIG-Erlaubnis übertragen werden. Und es kann für das Erbringen des Factorings, Finanzierungsleasings oder der Anlageverwaltung auch keine neue Erlaubnis nach WpIG beantragt werden.
Außerdem weist die BaFin auf die Ausschließlichkeitsregelung in § 15 Abs. 7 Satz 1 hin:
Danach ist eine Verbindung von Erlaubnissen nach KWG und WpIG unzulässig. Das bedeutet, Factoring, Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung können künftig nur von Finanzdienstleistungsinstituten betrieben werden, die in den Anwendungsbereich des KWG fallen und keine WpIG-Erlaubnis haben.
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG
Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.
Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft
Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.
Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um
MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung
Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG
Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.
Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft
Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.
Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um
MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung
Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.
WISSENS
Z WERTES
BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG
Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.
Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft
Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.
Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um
MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung
Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.