Keine Aufsicht der BaFin für Vermittler mit Erlaubnis nach 34f GewO
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07. November 2022 | Das Bundesfinanzministerium will Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) nicht unter die Aufsicht der BaFin stellen.
Das Bundesfinanzministerium will Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) nicht unter die Aufsicht der BaFin stellen.
Dies teilte laut FONDS Professionell-Meldung vom 13.10.22 der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Florian Toncar im Interview mit. Danach ist der Plan der alten Bundesregierung endgültig vom Tisch. Eine zentrale Aufsicht für die rund 39.000 in ganz Deutschland verteilten Finanzanlagenvermittler sei nicht praktikabel. Deshalb sei es besser, wenn die Kontrolle weiterhin bei den Industrie- und Handelskammern sowie bei den Gewerbeämtern verbleibe.
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