Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen

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09. Mai 2022 | Die Möglichkeit Hauptversammlungen im virtuellen Format abzuhalten, war im Frühjahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie geschaffen worden. Nun soll die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung im Aktiengesetz (AktG) eingeführt werden.

Die Möglichkeit Hauptversammlungen im virtuellen Format abzuhalten, war im Frühjahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie geschaffen worden. Nun soll die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung im Aktiengesetz (AktG) eingeführt werden.

Das Bundeskabinett hat am 27.04.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Derzeit befindet sich der Entwurf beim Bundesrat zur Stellungnahme. Nach Gegenäußerung der Bundesregierung berät anschließend der Bundestag.

Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).

Wesentliche Änderungen im Überblick:

Einführung eines neuen § 118a ins AktG zur virtuellen Hauptversammlung

Die Präsenzversammlung bleibt weiterhin Grundform der Hauptversammlung. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.

Aktionärsschutz bei virtueller HV

  • Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
  • Ermöglichung elektronischer Stimmrechtsausübung der Aktionäre in der HV (Anträge und Gegenanträge)
  • Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation.


Der Vorstand kann entscheiden, ob entweder ausschließlich im Versammlungstermin – oder ob Aktionärsfragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Ist Letzteres der Fall, so hat die Gesellschaft diese bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten. Außerdem erhalten Aktionäre in der Versammlung ein Nachfragerecht sowie ein Fragerecht zu neuen Sachverhalten. Im Rahmen eines angemessenen Versammlungszeitraums sind auch Fragen, die bereits vor der Versammlung hätten gestellt werden können, zuzulassen.

Mehr Transparenz

  • Der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt ist Aktionären bereits vor der Versammlung zugänglich zu machen. Alle Aktionäre können im Vorfeld der Versammlung Stellungnahmen einreichen. Diese sind den Aktionären zugänglich zu machen.
  • Für elektronisch zugeschaltete Aktionäre ist in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation vorzusehen. In Redebeiträgen dürfen Fragen und Nachfragen gestellt werden. Und sie erhalten eine Widerspruchsmöglichkeit.


Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht bestehen.

Die virtuelle Hauptversammlung enthält keine gesetzliche Begrenzung bezüglich in ihr zu behandelnder Gegenstände. Die Satzung kann aber Einschränkungen vorsehen.



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