Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung in Kraft

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12. September 2022 | Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Corona-bedingt zunächst vorübergehend eingeführt, ist die virtuelle Hauptversammlung nun dauerhaft als Alternative zur Präsenzversammlung im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Gleiches gilt für die virtuelle Ausübung der Aktionärsrechte - d.h. Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.

Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Corona-bedingt zunächst vorübergehend eingeführt, ist die virtuelle Hauptversammlung nun dauerhaft als Alternative zur Präsenzversammlung im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Gleiches gilt für die virtuelle Ausübung der Aktionärsrechte - d.h. Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.

Einführung eines neuen § 118a ins AktG zur virtuellen Hauptversammlung

Die Präsenzversammlung bleibt weiterhin Grundform der Hauptversammlung. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.

Aktionärsschutz bei virtueller HV

  • Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
  • Ermöglichung elektronischer Stimmrechtsausübung der Aktionäre in der HV (Anträge und Gegenanträge)
  • Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation.

Der Vorstand kann entscheiden, ob Aktionärsfragen entweder ausschließlich im Versammlungstermin – oder bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Ist Letzteres der Fall, so hat die Gesellschaft diese bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten. Außerdem erhalten Aktionäre in der Versammlung ein Nachfragerecht sowie ein Fragerecht zu neuen Sachverhalten. Im Rahmen eines angemessenen Versammlungszeitraums sind auch Fragen, die bereits vor der Versammlung hätten gestellt werden können, zuzulassen.

Mehr Transparenz

Der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt ist Aktionären bereits sieben Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Alle Aktionäre können im Vorfeld der Versammlung Stellungnahmen einreichen. Auch diese sind den Aktionären zugänglich zu machen.

Für elektronisch zugeschaltete Aktionäre ist in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation vorzusehen. In Redebeiträgen dürfen Fragen und Nachfragen gestellt werden. Und sie erhalten eine Widerspruchsmöglichkeit.

Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht bestehen.
Die virtuelle Hauptversammlung enthält keine gesetzliche Begrenzung bezüglich in ihr zu behandelnder Gegenstände.

Geltungsbereich

Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Auch für die Generalversammlung bei Genossenschaften treten neue Regelungen zu digitalen Versammlungsformen in Kraft.



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