Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ARUG II in Kraft
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05. Februar 2020 | Zum 01. Januar 2020 ist ARUG II in Kraft getreten. Neben einer Erleichterung des Engagements von Aktionären sollen Anreize für langfristigere Investitionen von institutionellen Investoren und Vermögensverwaltern (Finanzportfolioverwaltern im Sinne der MiFID und Kapitalverwaltungsgesellschaften) geschaffen werden.
Das ARUG II enthält u.a. Regelungen zur verbesserten Identifikation von Aktionären durch die Gesellschaft („Know your Shareholder“) und zum Informationsaustausch mit den Aktionären. Darüber hinaus werden gesteigerte Transparenzpflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater eingeführt.
Für Vermögensverwalter und institutionelle Investoren sind folgende Offenlegungs- und Berichtspflichten zu beachten:
Institutionelle Anleger haben offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
Handelt ein Vermögensverwalter für einen institutionellen Anleger, sind auch Angaben über die Vereinbarungen mit dem Vermögensverwalter offenzulegen, die erläutern, wie der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt. Die Offenlegung muss die mittel- bis langfristige Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung berücksichtigen. Erforderlich sind Angaben zur Mitwirkung in der Gesellschaft, insbesondere durch Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich der Wertpapierleihe, wie auch Angaben zur Methode, Leistungsbewertung und Vergütung des Vermögensverwalters und zur Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den institutionellen Anleger bis hin zur Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
Sofern zu Einzelpunkten nichts vereinbart wurde, muss erklärt werden, getroffen wurde, warum dies nicht geschehen ist.
Oben genannte Informationen muss der institutionelle Anleger im Bundesanzeiger oder auf seiner Internetseite mindestens drei Jahre (mindestens jährlich aktualisiert) veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann auch durch den Vermögensverwalter auf dessen Internetseite oder auf einer anderen kostenfrei und öffentlich zugänglichen Internetseite erfolgen; in diesem Fall genügt die Angabe der Internetseite, auf der die Informationen zu finden sind.
Vermögensverwalter müssen institutionellen Anlegern jährlich Bericht erstatten, wie Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dem Vereinbarten im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte beitragen. Ausreichend ist auch Veröffentlichung auf der Internetseite.
Jedenfalls muss der Bericht Angaben zu wesentlichen mittel- bis langfristigen Risiken, zur Zusammensetzung des Portfolios, Portfolioumsätze und Portfolioumsatzkosten enthalten. Ebenso zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung, zum Einsatz von Stimmrechtsberatern und zur Handhabung der Wertpapierleihe wie auch zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Mitwirkung in den Gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten.
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