Entwurf für ein neues Wertpapierinstitutsgesetz wird im Juni 2021 umgesetzt
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01. Februar 2021 | Mit dem Gesetzentwurf werden die Regelungen für Wertpapierinstitute aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst und im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zusammengefasst.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Regelungen für Wertpapierinstitute aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst und im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zusammengefasst.
Hintergrund sind die Unterschiede in Sachen Geschäftsmodell und Risikoprofil. Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Wertpapiere bezogene Finanzdienstleistung anbieten, nehmen aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen an.
Die Bundesregierung hatte den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten am 02. Dezember 2020 vorgelegt. Die Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2021 umgesetzt werden.
Die bisher im KWG als Finanzdienstleistungen definierten MiFID-Erlaubnisgegenstände im WpIG werden künftig als Wertpapierdienstleistungen definiert, vgl. § 2 Absatz WpIG.
Die Erlaubnispflicht für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen ist dann nicht mehr im § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 Absatz WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt.
An die Geschäftsorganisation, Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane sowie die Eigenmittel der Wertpapierinstitute wurden proportional zur Größe spezifische Anforderungen entwickelt. Im Ergebnis wurden drei Größenklassen gebildet:
- Klasse 1: Bankähnliche/ Große Wertpapierinstitute (Bilanzsumme 15 Mrd. € oder mehr oder Bilanzsumme liegt unter dieser Schwelle, das Wertpapierinstitut gehört aber zu einer Gruppe und die Bilanzsumme aller gruppenangehörigen Unternehmen beträgt zusammen 15 Mrd. € oder mehr),
- Klasse 2: Mittlere Wertpapierinstitute,
- Klasse 3: Kleine Wertpapierinstitute, die nur Aktivitäten betreiben, die keine Verflechtung begründen.
Auf große Wertpapierinstitute werden im Wesentlichen bankaufsichtsrechtliche Anforderungen angewendet. Auf die mittleren und kleinen Wertpapierfirmen kommen künftig die Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren nationale Umsetzung im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zur Anwendung.
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU.
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