Emittenten müssen der BaFin Prospekte und VIBs elektronisch übermitteln
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01. März 2022 | Seit dem 01. Januar 2022 müssen Emittenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über das Melde- und Veröffentlichungssystem (MVP) Prospekte und Vermögensinformationsblätter (VIBs) sowie Nachträge und aktualisierte Fassungen von VIBs zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch übermitteln - in einem elektronisch durchsuchbaren Format. Für WIBs und deren aktualisierte Fassungen galt dies bereits.
Seit dem 01. Januar 2022 müssen Emittenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über das Melde- und Veröffentlichungssystem (MVP) Prospekte und Vermögensinformationsblätter (VIBs) sowie Nachträge und aktualisierte Fassungen von VIBs zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch übermitteln - in einem elektronisch durchsuchbaren Format. Für WIBs und deren aktualisierte Fassungen galt dies bereits.
Die BaFin stellt diese Dokumente seit Anfang des Jahres auf ihrer Homepage als PDF-Download bereit – für die Dauer von mindestens zehn Jahren. Hintergrund sind geänderte Vorgaben durch das Inkrafttreten des Anlegerschutzstärkungsgesetzes.
Die Veröffentlichung der Dokumente durch die BaFin ersetzt nicht die Veröffentlichung durch den Anbieter selbst.
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