Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz
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18. Juli 2022 | Die Bundesministerien der Finanzen und der Justiz, planen ein Zukunftsfinanzierungsgesetz. Am 29.06.2022 veröffentlichten Sie ein entsprechendes Eckpunktepunktepapier. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes als Teil des Finanzplatzes Europa durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung zu erhöhen. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode in Kraft treten.
Die Bundesministerien der Finanzen und der Justiz, planen ein Zukunftsfinanzierungsgesetz. Am 29.06.2022 veröffentlichten Sie ein entsprechendes Eckpunktepunktepapier. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes als Teil des Finanzplatzes Europa durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung zu erhöhen. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode in Kraft treten.
Geplant sind u.a. Anpassungen des Gesellschaftsrechts und verbesserte steuerrechtliche Rahmenbedingungen. Dadurch soll die Attraktivität von Aktien und börsennotierten Wertpapieren als Kapitalanlage steigen. Insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.
Wesentliche Punkte zusammengefasst:
• Erleichterte Börsenzulassungsanforderungen und Zulassungsfolgepflichten einerseits als Ergänzung der Überarbeitungs-Initiative der Europäischen Kommission (Listing Act Review) - auf nationaler Ebene soll das Mindestkapital für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro gesenkt werden.
• Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen zur Erleichterung eines Börsengangs, wie etwa hiermit verbundene Regelungen zu auf Aktien bezogenen Optionsrechten (naked warrants) und der Verwendung von SPACs (Special Purpose Acquisition Companies (Akquisitionszweckgesellschaften).
• Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll Muster für Standardverträge im Finanzdienstleistungsbereich zwischen professionellen Vertragsparteien, insbesondere Musterrahmenverträge für den Handel mit Finanzinstrumenten, anerkennen können, wenn diese ausgewogen und weit verbreitet sind. Verträge zwischen professionellen Kunden im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, die unter Verwendung dieser anerkannten Vertragsmuster geschlossen werden, sollen nicht mehr der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch unterliegen.
• Digitalisierung am Kapitalmarkt durch Öffnung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) für Aktien: D.h. Unternehmen soll die Emission von Aktien auf Grundlage der Blockchain-Technologie ermöglicht werden. Geprüft wird, wie die Übertragbarkeit von Kryptowerten national und in Europa weiter verbessert werden kann. Im Fokus steht der Abbau von Schriftformerfordernissen zur Vermeidung von Medienbrüchen.
• Schaffung einer Spezialregelung zur Erleichterung der Übertragbarkeit von nach der EU-Verbriefungsverordnung verbrieften Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften.
• Verbesserte Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung für Wachstumsunternehmen und Start-ups durch Zulassung von Mehrstimmrechtsaktien (dual class shares) bei gleichzeitigem Schutz der Investoren. Für Gründer soll so ein mögliches Hindernis für den Börsengang beseitigt und zugleich Investitions- und Innovationsmöglichkeiten gestärkt werden.
• Erleichterung von Kapitalerhöhungen: Der Fokus liegt auf den Vorgaben zum Ausgabebetrag sowie zum Bezugsrechtsausschluss und beim Bedingten Kapital
• Entbürokratisierung und Modernisierung der Aufsicht: weitere Streichung von Schriftformerfordernissen, Umstellung der Kommunikation mit der Aufsicht stärker auf digitale Wege; verbesserte Rahmenbedingungen zur englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin
• stärkere Anreize für Aktienanlagen durch steuerlichen Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen sowie Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste. Außerdem Vereinfachung im Abgeltungssteuerverfahren durch gleichzeitige Aufhebung der gesonderten Verlustverrechnungskreise für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im Privatvermögen.
• Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen
• Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz - EStG) von derzeit 1.440 EUR auf 5.000 EUR und Einführung von Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften. Außerdem Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EstG. Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen und Erweiterung der für diese Zulage Berechtigten.
• Beibehaltung des Förderprogramms INVEST-Zuschuss, das Start-ups und private Investoren zusammenbringt über das Jahr 2022 hinaus. Das Inkrafttreten einer neuen INVEST-Förderrichtlinie wird zum 1. Januar 2023 angestrebt.
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