Bundesregierung nimmt zur Rolle der BaFin bei Kryptowährungen und Token sowie Gesetzesvorhaben Stellung

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01. Januar 1970 | Das Kammergericht Berlin hat im September 2018 geurteilt, dass der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft bzw. keine Straftat darstelle, weil es sich bei Kryptowährungen weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handele.

Das Kammergericht Berlin hat im September 2018 geurteilt, dass der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft bzw. keine Straftat darstelle, weil es sich bei Kryptowährungen weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handele.

Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion stellte die Bundesregierung am 27. November 2018 klar, dass das strafrechtliche Urteil des Kammergerichts Berlin nicht die Verwaltungspraxis der BaFin betreffe, nach der Kryptowährungen als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten im Sinne des KWG eingeordnet werden, so dass Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen nach wie vor erlaubnispflichtig nach § 32 KWG seien. Nach Ansicht der Bundesregierung beschränkt sich das Urteil des Kammergerichts Berlin auf die Frage der Strafbarkeit.

In diesem Zusammenhang prüft die Bundesregierung derzeit, ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der BaFin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden sollte.
Die Entscheidung der BaFin, Kryptowährungen als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten im Sinne des KWG einzuordnen, fiel bereits 2011 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, so die Bundesregierung in ihrer Antwort. Damit wurde unter anderem den geldwäscherechtlichen Risiken von Kryptowährungen Rechnung getragen. Diese Risiken werden auch durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie adressiert, deren Umsetzung derzeit von der Bundesregierung vorbereitet wird.

Da Kryptowährungen und Token weltweit emittiert und gehandelt werden, setzt sich die Bundesregierung für einen angemessenen Regulierungsrahmen vor allem auf europäischer und internationaler Ebene ein – wie bei der Finanzmarktregulierung üblich.

Kammergericht Berlin, Az.: 161 Ss 28/18
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/6034 vom 27.11.2018



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