Bundesrat berät über ESG-Abfragepflicht für 34f-Vermittler
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23. März 2023 | Am 31. März berät der Bundesrat abschließend über eine Neufassung der FinVermV. Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h GewO sollen verpflichtet werden, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Am 31. März berät der Bundesrat abschließend über eine Neufassung der FinVermV. Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h GewO sollen verpflichtet werden, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Die Änderung erfolgt durch Verweis in der FinVermV auf die EU-Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Finanzmarktrichtlinie MiFID II in der „jeweils geltenden Fassung“.
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 FinVermV sind hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und der im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 – in der Fassung der letzten Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 – entsprechend anzuwenden.
Das bedeutet: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen von ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Geeignetheitsprüfung berücksichtigen.
Das Thema „Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte“ wird auch Gegenstand der Sachkundeprüfung (vgl. Ergänzung der Anlage 1 zur FinVermV).
Darüber hinaus werden weitere Aktualisierungen der FinVermV vorgenommen, so zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation. Außerdem wird das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV durch ein Textformerfordernis ersetzt.
Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) soll ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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