BaFin zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von NFTs
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29. April 2023 | Sogenannte Non-Fungible-Token sollen die besonderen Eigenschaften, die der Markt Kryptotoken zuschreibt, wie gute Übertragbarkeit und geringe Fälschungsanfälligkeit, mit der Möglichkeit einer individuellen Zuordnung verbinden. Da NFT auch im Finanzsektor eingesetzt werden, beschäftigt sich die BaFin mit dem Potenzial und vor allem auch mit den Risiken dieses Phänomens.
Sogenannte Non-Fungible-Token sollen die besonderen Eigenschaften, die der Markt Kryptotoken zuschreibt, wie gute Übertragbarkeit und geringe Fälschungsanfälligkeit, mit der Möglichkeit einer individuellen Zuordnung verbinden. Da NFT auch im Finanzsektor eingesetzt werden, beschäftigt sich die BaFin mit dem Potenzial und vor allem auch mit den Risiken dieses Phänomens.
Non-Fungible-Token werden derzeit im Bereich sogenannter „Collectibles“ und digitaler Kunst angewendet. Collectibles sind digitale Sammlerstücke, die teilweise auch Zusatzfunktionen zur Interaktion der Inhaber mit denToken bieten können. Für Künstlerinnen und Künstler bieten NFT die Möglichkeit, an künftigen Erlösen zu partizipieren, die beim Weiterverkauf der Sammlerstücke erzielt werden. Aber auch beim Gaming und im Metaverse kommen NFT zum Einsatz, etwa als tokenisierte Spielgegenstände und in Form von Grundstücken in digitalen Welten.
In der März-Ausgabe des BaFinJournals führt die Finanzaufsicht ihre aktuelle rechtliche Einordnung wie folgt aus:
Bisher sind der BaFin keine NFT bekannt, die als Wertpapier im aufsichtsrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Zum einen fehlte es den Token bislang an verkörperten wertpapierähnlichen Rechten. Und zum anderen sind NFT in der Regel mit individuellen Rechten und Inhalten versehen, sodass eine Standardisierung und damit Handelbarkeit im Sinne des aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriffs ausscheidet.
Es ist aber durchaus möglich, dass ein NFT, der als Eigentumsnachweis für einen Kunstgegenstand dient, als sonstige Anlage nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 Alternative 1 VermAnlG einzuordnen ist, wenn er die Verpflichtung des Emittenten verkörpert, den Kunstgegenstand gewinnbringend zu veräußern und dem Tokeninhaber einen Rückzahlungs- und Zinsanspruch einräumt. Keine Pflicht zur Erstellung eines Prospekts beziehungsweise eines Vermögensanlageinformationsblatts besteht, wenn weniger als 20 Anteile, in diesem Fall also NFT, im Rahmen einer Emission ausgegeben werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a VermAnlG).
Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen die aktuell besonders relevanten Kunst-NFT und Sammlerstücke in aller Regel nicht der Geldwäscheaufsicht der BaFin, da NFTs keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG darstellen.
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