BaFin wendet Leitlinien der ESMA zu Marketinganzeigen an

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04. November 2021 | Die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sollen gewährleisten, dass Anzeigen als solche erkennbar und unter anderem fair, eindeutig und nicht irreführend sind.

Die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sollen gewährleisten, dass Anzeigen als solche erkennbar und unter anderem fair, eindeutig und nicht irreführend sind.

Entwickelt wurden die ESMA-Guidelines im Rahmen der Verordnung für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds. Sie präzisieren die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an Marketing-Anzeigen innerhalb des europäischen Finanzsystems und benennen Beispiele für als Marketing-Anzeigen eingeordnete Dokumente.

Beispiele der ESMA für Dokumente, die als Marketing-Anzeigen betrachtet werden können, sind u. a.:

a) alle Mitteilungen, die für einen OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder einen AIF (Alternativer Investmentfonds) werben, unabhängig vom Medium und einschließlich gedruckter Dokumente oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellter Informationen, wie z.B. Presseartikel, Pressemitteilungen, Interviews, Werbeanzeigen, im Internet zur Verfügung gestellte Dokumente sowie Webseiten, Videopräsentationen, Live-Präsentationen, Radionachrichten oder Factsheets.

b) Mitteilungen, die auf einer Social-Media-Plattform verbreitet werden, wenn sich diese Mitteilungen auf Eigenschaften eines OGAW oder eines AIF beziehen, einschließlich des Namens des OGAW oder des AIF. Dabei sind "Social Media" alle Technologien, die die soziale Interaktion und die Erstellung kollaborativer Inhalte über das Internet oder Diskussionsforen ermöglichen, wie z.B. Blogs und soziale Netzwerke (Twitter, LinkedIn, Facebook, Instagram, Tiktok, Youtube, Discord usw.).

c) Marketingmaterial, das sich individuell an die Anleger oder die potenziellen Anleger richtet, sowie Dokumente oder Präsentationen, die der Öffentlichkeit von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einem AIFM, einem EuVECA-Verwalter oder einem EuSEF-Verwalter auf ihrer Webseite oder an anderen Orten (am Sitz des Fondsmanagers, in der Vertriebsstelle usw.) zur Verfügung gestellt werden.

d) Anzeigen, die für einen OGAW oder einen AIF werben und an die Anleger oder die potenziellen Anleger gerichtet sind, die sowohl im Herkunftsmitgliedstaat des Fondsmanagers als auch in einem Aufnahmemitgliedstaat ansässig sind.

e) Anzeigen, die von Dritten stammen und von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einem AIFM, einem EuVECA-Verwalter oder einem EuSEF-Verwalter zu Marketingzwecken verwendet werden.



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