BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu den Anforderungen für Wertpapierprospekte an

 

 

 

10. Mai 2021 | Die BaFin hat verlautbart, dass sie in ihrer Aufsichtspraxis die aktualisierten Leitlinien zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (deutsche Fassung vom 04. März 2021) uneingeschränkt anwendet.

Die BaFin hat verlautbart, dass sie in ihrer Aufsichtspraxis die aktualisierten Leitlinien zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (deutsche Fassung vom 04. März 2021) uneingeschränkt anwendet.

Pro-Forma-Finanzinformationen für Transaktionen auch unterhalb der 25-Prozent-Schwelle

Sog. Pro-forma-Finanzinformationen sollen Anlegern grundsätzlich eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Transaktion eine bedeutende Bruttoveränderung oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung darstellt.

Dafür müssen die für den Prospekt verantwortlichen Personen den Umfang der Transaktion im Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Emittenten einschätzen – und zwar auf Grundlage von Zahlen, die die Geschäftstätigkeit des Emittenten vor der Transaktion widerspiegeln – unter Verwendung geeigneter Größenindikatoren, wie Gesamtvermögenswerten, Einnahmen sowie Gewinn und Verlust.

Beträgt das Verhältnis zwischen Transaktionsumfang und Umfang der Geschäftstätigkeit über 25 Prozent, so mussten Emittenten bislang bei den maßgeblichen Größenindikatoren sog. Pro-Forma-Finanzinformationen in den Prospekt aufnehmen. Die aktualisierten Leitlinien sehen nun vor, dass diese grundsätzlich auch für Transaktionen unterhalb der 25-Prozent-Schwelle Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen, wenn Einzeltransaktionen zusammen mit anderen Transaktionen diese Schwelle überschreiten.

Ausnahmen nur bei unverhältnismäßigem Aufwand für den Emittenten

Ausnahmen von dieser Regel gelten nur in Einzelfällen, wenn es für den Emittenten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, das Informationsbedürfnis des Anlegers zu erfüllen. Emittenten, die einen unverhältnismäßigen Aufwand geltend machen wollen, wird empfohlen, sich rechtzeitig mit der BaFin abzustimmen – bevor sie den Prospekt bei der BaFin einreichen.

Hinweise zur Erstellung von Gewinnprognosen und Berechnung des Geschäftskapitals

Erstmals enthalten die Leitlinien zu Prospektanforderungen auch Hinweise darauf, wie Emittenten ihre Gewinnprognosen auf der Basis von Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen.

Konkretisiert wird, in welchen Fällen Emittenten bei der Berechnung des Geschäftskapitals den Emissionserlös aus dem prospektgegenständlichen Angebot selbst berücksichtigen dürfen. Zulässig ist dies grundsätzlich nur dann, wenn und soweit Institute die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage gezeichnet haben. Es darf kein Risiko bestehen, dass das Angebot fortdauert, wenn ein Institut die Übernahmevereinbarung aussetzt. Außerdem soll der Emittent bei einer uneingeschränkten Erklärung zum Geschäftskapital immer angeben, ob die Erlöse aus dem Angebot in die Berechnung des Geschäftskapitals eingeflossen sind.

Die BaFin weist darauf hin, dass die Leitlinien einen Vorschlag enthalten, wie eine uneingeschränkte Erklärung zum Geschäftskapital lauten kann. Es gibt auch ergänzende Vorgaben für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Schließlich enthalten die Leitlinien angepasste Vorgaben und zusätzliche Hinweise, wie Emittenten ihre Kapitalausstattung und Verschuldung berechnen und die Angaben im Prospekt präsentieren sollen.

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin
  +49 (551) 789 669 0
  cg@gk-law.de

 

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt
  +49 (551) 789 669 0
  mg@gk-law.de

 

Irena Behnke

Rechtsanwältin
  +49 (551) 789 669 0
  cg@gk-law.de

 

Jan Barufke

Rechtsanwältin
  +49 (551) 789 669 0
  mg@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter

WEITERE
PUBLIKATIONEN

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter

WISSENS
Z WERTES

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter