BaFin aktualisiert Merkblatt für KWG-Ausnahmen
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30. April 2015 | Finanzanlagenvermittler/-berater: Die BaFin hat das Merkblatt zu Ausnahmen von der KWG-Erlaubnispflicht und damit für den Anwendungsbereich der §§ 34f, 34h GewO aktualisiert.
Mit Aktualisierung des Merkblatts für die Nutzung der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG konkretisiert die BaFin die Voraussetzungen, unter denen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f oder 34h GewO tätig werden können. Denn Nutznießer der Bereichsausnahme sind seit August letzten Jahres nur noch Anlagevermittler und Anlageberater und nicht mehr Abschlussvermittler.
Hinsichtlich der zulässigen Vermittlungs- und Beratungsgegenstände stellt die BaFin einmal mehr klar, dass Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, nur dann privilegiert sind, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder über eine (alte) Erlaubnis nach Investmentgesetz verfügt, die gemäß der KAGB-Übergangsvorschriften fortbesteht oder eine (neue) Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 KAGB besitzt. Hedgefonds fallen nicht unter diese Regelungen. Dies bedeutet nach wie vor, dass die Vermittlung von und Beratung in Bezug auf Investmentanteile, die von registrierten KVGen ausgegeben werden, nicht unter die Bereichsausnahme fallen.
Wenn EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF vertrieben werden, müssen diese eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nachweisen können. Darüber hinaus muss das betreffende Investmentvermögen das nach dem KAGB vorgeschriebene Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen haben. Erst nach Maßgabe der Mitteilung durch die BaFin darf das Anlageangebot in Deutschland vertrieben werden.
Auch wird in dem Merkblatt festgestellt, dass Namensschuldverschreibungen im Sinne des VermAnlG unter die Bereichsausnahme fallen.
Schließlich wird klargestellt, dass die Bereichsausnahme nur unter folgender Voraussetzung genutzt werden kann: Der Vermittler oder Berater darf sich keinesfalls vertraglich Zugriff auf die Gelder oder sonstigen Vermögenswerte des Anlegers einräumen lassen und sich auch nicht anderweitig diese Möglichkeit verschaffen.
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