BaFin: Auch Bürgersolaranlagen unterliegen grds. Prospektpflicht
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22. Dezember 2009 | Nach Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin), werden seit einiger Zeit wieder mehr Vermögensanlagen öffentlich, aber ohne Prospekt - und damit unerlaubt – angeboten.
Das gelte vor allem für Vermögensanlagen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, wie etwa Bürgersolaranlagen.
Daher wies die BaFin in einer Pressemitteilung erneut darauf hin, dass das öffentliche Angebot von Anteilen an sog. Bürgersolaranlagen grundsätzlich der Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz unterliegt. Wenn solche Projekte wegen der geringen Anlegeranzahl oftmals nicht als Publikums-Kommanditgesellschaften, sondern als GbR ausgestaltet werden, so ändere dies nichts an der Prospektpflichtigkeit. Für das unerlaubte öffentliche Angebot von Vermögensanlagen sind im Verkaufsprospektgesetz Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vorgesehen.
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