Ausgabe von Darlehen durch AIF zulässig:
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15. Juni 2015 | Die BaFin hat in einem Auslegungsschreiben vom 12. Mai 2015 die Änderung ihrer Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen und der Auflage von Kreditfonds mitgeteilt.
BaFin erlaubt Ausgabe von Darlehen durch Investmentfonds
Die BaFin hat am 12. Mai 2015 in einem Auslegungsschreiben über eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen durch Investmentfonds informiert und damit die Auflage von Kreditfonds für zulässig erklärt. Damit ist die Vergabe von Darlehen durch Alternative Investmentfonds (AIF) möglich, für die das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) keine oder nahezu keine Produktvorgaben vorsieht.
Die neue Verwaltungspraxis sieht vor, dass die Vergabe von Darlehen sowie die Darlehensrestrukturierung und –prolongation durch AIF als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung anzusehen sind und damit – soweit mit den Produktregelungen des KAGB vereinbar – zulässig sind. Nutznießer sind sowohl zugelassene als auch registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften: Bei zugelassenen KVGs betrifft dies allgemeine offene Spezial-AIF, Hedgefonds und geschlossene Spezial-AIF. Sie dürfen Darlehen vergeben. In Bezug auf Immobilien-Sondervermögen, für dessen Rechnung in begrenztem Umfang Gesellschafterdarlehen vergeben werden dürfen, ergibt sich keine Änderung. Für registrierte KVG hat die Änderung zur Folge, dass die Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen für Rechnung aller Spezial-AIF und Publikums-AIF zulässig sind, die unter die Regelungen des § 2 Abs. 4, 4a und 4b KAGB fallen.
Aufsichtsrechtliche Folge der Darlehensvergabe ist, dass KVGs, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren, die im „Rundschreiben 10/2012(BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk“ festgelegten Vorgaben, beachten sollten, soweit sie das Kreditgeschäft betreffen und auf die Darlehensgewährung für Rechnung von AIF übertragbar sind. Mit Aktualisierung des Merkblatts für die Nutzung der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG konkretisiert die BaFin die Voraussetzungen, unter denen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f oder 34h GewO tätig werden können. Denn Nutznießer der Bereichsausnahme sind seit August letzten Jahres nur noch Anlagevermittler und Anlageberater - nicht mehr Abschlussvermittler.
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