Aufsichtsratvorsitzender muss für betrügerische Tätigkeit der AG haften
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16. September 2008 | Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat soeben zur Haftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden für die betrügerischen Tätigkeiten der von ihm kontrollierten AG entschieden (Urteil vom 04.09.2008 – 4 U 26/06).
Danach haftet der Aufsichtsratsvorsitzende, wenn in seiner Kenntnis und unter seiner Mitwirkung Fonds-Anteile vertrieben werden, für die mit bewusst unrichtigen Emissionsprospekten geworben wird.
Geklagte hatten 71 Kläger, die von März 1999 bis Dezember 2000 von der AG emittierte Immobilienfondsanteile erworben hatten. Sämtliche Anteile sind nach der Insolvenz der mit Vertrieb und Entwicklung befassten Tochtergesellschaften der AG wertlos. In einem bereits abgeschossenen Strafverfahren konnte dem Hauptverantwortlichen – Großaktionär der AG und Prokurist der Tochtergesellschaften – bereits der systematische Betrug nachgewiesen werden. Er wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden konnte das OLG ebenfalls strafbares Verhalten erkennen: Indem er den Vertrieb der Fondsanteile gebilligt und Kenntnis der für den Betrug maßgeblichen Umstände hatte, insbesondere hinsichtlich der für den Anleger bedeutsamen Falschdarstellungen im Prospekt, habe er Beihilfe zum Betrug geleistet. Damit sei er ebenso wie der Haupttäter den Geschädigten zum Ersatz – insgesamt 3 Millionen Euro – verpflichtet, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
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