Atypisch stille Gesellschaftsverträge können unerlaubtes Einlagengeschäft sein

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01. März 2012 | Einem Urteil des Landgerichts Göttingen zur Folge können Verträge über atypisch stille Beteiligungen Einlagengeschäft und damit Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sein.

Voraussetzung ist, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Beteiligungsende vorbehaltlos in Raten erfolgt.

Zu diesem Zeitpunkt wären die ehemals stillen Gesellschafter nämlich nicht oder nicht mehr am laufenden Verlust des Unternehmens beteiligt und müssten daher wie fremde Geldgeber und das ratenweise auszuzahlende Guthaben wie die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG behandelt werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall besaß die die Anteile ausgebende Gesellschaft keine Erlaubnis nach § 32 KWG. Das Gericht verurteilte die beklagten Vorstände der Gesellschaft als Normadressat und Verantwortliche wegen Verletzung von § 32 KWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB zum Schadensersatz gegenüber den klagenden Anlegern.

Die Berufung liegt dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vor.

LG Göttingen, Urteil vom 10.01.2012 – Az.: 2 O 368/10



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