Anforderungen an elektronische Wertpapierregister werden konkretisiert

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21. Oktober 2021 | Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz haben einen Referentenentwurf für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert die Vorgaben des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) für registerführende Stellen.

Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz haben einen Referentenentwurf für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert die Vorgaben des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) für registerführende Stellen.

Seit Inkrafttreten des eWpG am 10. Juni 2021 können Wertpapiere (Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheine) statt Verbriefung in einer Papierurkunde über die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister begeben werden. Registerführer sind entweder Zentralverwahrer, Depotbank (zentrale Register) oder sog. Kryptowertpapierregisterführer, die Blockchain oder vergleichbare Technologien nutzen.

Ziel des Referentenentwurfs sind rechtssichere Rahmenbedingungen für alle registerführenden Stellen plus ein hohes Maß an Anlegerschutz.

Neben allgemeinen Anforderungen an die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters enthält der Entwurf auch Vorgaben zu den zu verwendenden Authentifizierungsinstrumenten, der Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes oder Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen.

Außerdem werden die Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen, die erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss, die Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister sowie eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten näher bestimmt.

Bis zum 14. September 2021 konnten Stellungnahmen zum eWpRV abgegeben werden. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



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