Aktiengesellschaften müssen ab April Transparenzregistermeldungen abgeben

  • Kategorie: Aktuelles, Newsletter

14. März 2022 | Am 31. März 2022 läuft die Übergangsfrist des Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche* (TraFinG Gw) für AG, SE oder KGaA ab. Das bedeutet: Ab April 2022 müssen Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet und grundsätzlich unter Nennung der Beteiligten auf der Website der BaFin bekannt gemacht.

Am 31. März 2022 läuft die Übergangsfrist des Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche* (TraFinG Gw) für AG, SE oder KGaA ab. Das bedeutet: Ab April 2022 müssen Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet und grundsätzlich unter Nennung der Beteiligten auf der Website der BaFin bekannt gemacht.

Mit Ablauf der Übergangsfrist tritt das TraFinG Gw für AG, SE oder KGaA in Kraft und die Möglichkeit einer Befreiung von der Meldepflicht durch Berufung auf die sog. Mitteilungsfiktion entfällt. Die Folge: Es reicht nicht mehr aus, wenn sich wirtschaftlich Berechtigte des Unternehmens bereits aus anderen Registern, wie z.B. dem Handels-, Unternehmens-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Wirtschaftlich Berechtigte müssen ans Transparenzregister gemeldet werden.

Hintergrund: Über das Transparenzregister sollen EU-weit künftig einheitlich sämtliche geldwäscherechtlich relevanten Daten abrufbar sein.



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