AIFM-Umsetzung – Werden sieben Anlageobjekte bei geschlossenen Fonds Pflicht?

  • Kategorie: Newsletter

10. April 2012 | Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Regulierung alternativer Investmentfonds (AIFM) bis zum 22. Juli 2013 plant das BMF auch regulatorische Vorgaben für die Investitionspolitik von Alternativen Investmentfonds (z.B. Geschlossene Fonds).

Neben der Lizenzpflicht für Fondsmanager mit Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf Mindesteigenkapital, Qualifikationen der Geschäftsleiter, Mindeststandards in Sachen interne Organisation und Vertriebssteuerung sollen Vorgaben für das Risikomanagement erfolgen. Angedacht ist, dass eine sog. „Sieben Objekt-Grenze“ verpflichtend einzuhalten ist; also in mindestens sieben verschiedene Objekte nach dem Grundsatz der Risikomischung investiert werden muss.

Die Investitionspolitik alternativer Investmentfonds soll sich den Plänen des BMF zufolge an denen offener Investmentfonds (nach dem Investmentgesetz) orientieren. Geplant ist in diesem Zusammenhang auch die prozentuale Begrenzung der Investitionshöhe je Einzelinvestment, die aktuellen Presseberichten zufolge auf 14,3 Prozent des Gesamtvolumens beschränkt werden soll.

Dass derartige Vorgaben den Finanzierungscharakter von geschlossenen Fondsmodellen als Mittel der Projektfinanzierung nicht ansatzweise gerecht werden, versteht sich von selbst. Auch wären derartige Anforderungen in der Praxis nur selten umsetzbar. Ein Ausweichen auf von den Anforderungen nicht betroffene Anlageprodukte wäre dann im Einzelfall unvermeidlich und das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines einheitlichen Schutzniveaus für Anleger würde nicht erreicht.



ältere Artikel


So erreichen Sie uns direkt!

Kanzlei Gündel & Kollegen

Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 16:00 Uhr

Telefon: 0551-789669-0
E-Mail: info@gk-law.de

Überzeugen Sie sich selbst. Ein erstes, unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie.

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihr Erlebnis zu verbessern und Ihnen personalisierte Inhalte zu liefern. Durch die Verwendung dieser Website stimmen Sie unseren Cookie-Richtlinien zu

Notwendige Cookies
Statistische Cookies
Akzeptieren Einstellungen bearbeiten
www.gk-law.de

Cookie Einstellungen

Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies in unseren Cookie-Richtlinien.

­

Notwendige Cookies

Ohne diese Cookies können die von Ihnen angeforderten Dienste nicht bereitgestellt werden.

Statistische Cookies

Erlauben Sie anonyme Nutzungsstatistiken, damit wir unser Angebot verbessern können.

Cookies, die wir auf dieser Website verwenden