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Montag, 29. Oktober 2007

Entwurf des Private-Equity-Gesetzes

 

§         Anerkennung und laufende Aufsicht der WKB-Gesellschaften obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie soll sowohl als Personen- als auch als Kapitalgesellschaft zugelassen werden können und benötigen ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter. Auch ausländische Rechtsformen will die Regierung erlauben. Erforderlich sei lediglich, dass sich Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland befinden. Unternehmensgegenstand muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Das Mindestkapital soll auf eine Million Euro festgelegt werden, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Anerkennung vollständig gezahlt werden muss. Um einen Vertrieb von Anteilen an WKB-Gesellschaften an Kleinanleger auszuschließen, sind Mindesttranchen in Höhe von 50.000 Euro vorgesehen. 

Die steuerliche Förderung der WKB-Gesellschaft

§         Handelt es sich bei einer WKB-Gesellschaft um eine Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften hält, soll sie - unter bestimmten Voraussetzungen - einkommensteuerrechtlich als ?vermögensverwaltend" gelten mit der Folge, dass ihre Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig sind und eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers stattfindet (sog. transparente Besteuerung). Weitere gewerbliche Tätigkeiten neben ihrem Kerngeschäft, etwa Beratungsleistungen sowie Darlehensvergaben an Zielgesellschaften, dürfen dann allerdings nur von einer 100-prozentigen Tochterkapitalgesellschaft ausgeführt werden.