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Dienstag, 19. Januar 2010

Vorvertragliche Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber zukünftigen Anlegern

 

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (AZ: III ZR 109/08) zur Haftung des in einem Kapitalanlagemodell eingesetzten Mittelverwendungskontrolleurs entschieden. Diesen treffen auch vorvertragliche Pflichten gegenüber den künftigen Anlegern. Unterlässt er es, vor Aufnahme der Tätigkeit der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle vorliegen, kann er sich gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig machen.