Musterverfahren für Kapitalanleger reformiert
Das bisherige Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) tritt am 31. Oktober 2012 außer Kraft. Als Ergebnis einer vorgenommenen Evaluation kommt es zu zahlreichen Neuregelungen im Nachfolgegesetz, das der Bundestag kürzlich beschlossen hat.
Bedeutsam ist vor allem die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation beziehen. So können Musterverfahren in Zukunft auch die Haftung für eine fehlerhafte Anlageberatung oder Vermittlung zum Gegenstand haben, sofern eine öffentliche Kapitalmarktinformation, beispielsweise ein Prospekt, verwendet wurde.
Auch der Zugang zum Musterverfahren soll erleichtert werden: Anleger können einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und so die Verjährung ihres Anspruches hemmen. Vor der Entscheidung über die Klageerhebung kann erst der Ausgang des Musterverfahrens abgewartet werden. Der Abschluss eines Vergleichs wird vereinfacht, um gütliche Einigungen im Musterverfahren zu begünstigen.
Als Maßnahmen zur Beschleunigung des Musterverfahrens werden eine Frist für den Musterverfahrensantrag, eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte statt der Landgerichte für Erweiterungen des Musterverfahrens und eine Eingrenzung der gerichtlichen Trennung streitgenössischer Klagen im Einzelverfahren vorgesehen. Das neue KapMuG ist auf acht Jahre befristet.
