| Übersicht 1. Erläuterung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Bilanzausweis der Stillen Beteiligung 4. Besteuerung der Stillen Beteiligung 5. Instrumentensteckbrief |
3. Bilanzausweis der Stillen Beteiligung
a) Behandlung im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Die Bilanzierung der Einlagen von stillen Gesellschaften ist in den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht ausdrücklich geregelt. Ob die eingebrachten Mittel als Fremd- oder als Eigenkapital bilanziert werden, hängt von der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Beteiligung ab.
Entspricht der Beteiligungsvertrag den gesetzlichen Vorgaben des § 236 Abs. 1 HGB, so kann der stille Gesellschafter seine Forderung im Falle der Insolvenz als Insolvenzgläubiger anmelden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der stille Gesellschaftsvertrag keine Nachrangklausel enthält. In dem Einlagenkonto ist dann, auch wenn eine Verlustbeteiligung vereinbart wurde, eine normale Forderung gegen das Unternehmen zu sehen. Das stille Beteiligungskapital ist daher als Fremdkapital unter den Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz zu passivieren.
Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. hat in seiner Stellungnahme 1/1994 "Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften" Kriterien herausgearbeitet, bei deren Vorliegen ein Ausweis der stillen Einlage als Eigenkapital gerechtfertigt ist. Im Einzelnen ist danach erforderlich:
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe,
- Langfristigkeit der Kapitalüberlassung (mindestens fünf Jahre) und
- Nachrangabrede, d.h. Nachrangigkeit der Forderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.
Selbst wenn man die für Genussrechte aufgestellten Voraussetzungen für einen Eigenkapitalausweis nicht auf stille Beteiligungen überträgt, so lässt sich der bilanzielle Ausweis als Eigenkapital mit der Wertung des § 10 Abs. 4 Kreditwesengesetzes (KWG), der für Banken die Zurechnung von stillen Einlagen zum sog. Kernkapital (voll haftendes Eigenkapital bei den Banken) regelt, herleiten. Die Stillen Einlagen sind dann in der Handels- wie Steuerbilanz in einer gesonderten Position im Eigenkapital auszuweisen, entweder unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter oder als letzte Position innerhalb des Eigenkapitals.
Ein vom Investor zu entrichtendes Aufgeld (Agio) ist grundsätzlich als Kapitalrücklage zu buchen. Es kommt aber auch ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Ertrag im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung in Frage, wenn das Agio von seiner Zweckrichtung her einer erfolgswirksamen Vereinnahmung, zum Beispiel zur teilweisen Deckung von Berater- und Emissionskosten dient.
Gewinnanteile von stillen Beteiligungen stellen regelmäßig Aufwand dar und sind bei einer festen Vergütung als "Zinsaufwand" und bei einer gewinnabhängigen Vergütung als "auf Grund eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne zu erfassen". Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um eine sog. "atypisch stille Beteiligung" handelt.
b) Behandlung nach IFRS
Nach IAS / IFRS sind Finanzierungsinstrument nur dann als Eigenkapital zu bilanzieren, wenn sie dem Unternehmen zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen oder wenn dem Unternehmen die Möglichkeit offensteht, die Finanzierungsinstrumente nach seiner Wahl zurückzunehmen oder in Vollgesellschaftsanteile umzuwandeln.
Diese Voraussetzung kann durch die Aufnahme einer Wandlungsoption in Vollgesellschaftsanteile in den Beteiligungsvertrag erfüllt werden; dies ist aber nur bei der Beteiligung von renditeorientierten Beteiligungsgesellschaften (Private Equity-Investoren) üblich und wird ansonsten der typischen Interessenlage der Beteiligten bei der stillen Gesellschaft, die auf Auseinandersetzung gerichtet ist, nur selten gerecht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind markttypische stille Gesellschaften somit unabhängig ihrer jeweiligen Ausgestaltung als Equity oder Debt Mezzanine nach IFRS als Fremdkapital auszuweisen.
Da eine für klassisches Fremdkapital typische unbedingte Rückzahlungsverpflichtung bei stillen Gesellschafen zumindest dann nicht besteht, wenn sie am Verlust beteiligt und mit einer Nachrangabrede ausgestattet sind, ist es in Absprache mit dem Abschlussprüfer möglich, solche stillen Einlagen im Fremdkapital in einem gesonderten Posten vor den übrigen Verbindlichkeiten darzustellen. Dies ist zu empfehlen, do so der Charakter des stillen Kapitals als haftendes Kapital, d. h. Kapital mit einer Verlustbeteiligung verdeutlicht wird.
Zinsen auf die stille Einlage, das nach IFRS Fremdkapitalcharakter besitzt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand, vom Stillen ggf. zu übernehmende Verlustanteile als Ertragsposten innerhalb des Zinsergebnisses oder innerhalb eines gesonderten Postens zu verbuchen. Zinsen auf stilles Kapital, das nach IFRS als Eigenkapital zu qualifizieren ist, sind ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung direkt mit dem Eigenkapital zu verrechnen; dasselbe gilt für vom Stillen zu übernehmende Verlustanteile.
