7. Private Equity Gesetz (MoRaKG)
Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, hat es sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, in Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen für Private Equity Investoren zu schaffen. Dies soll durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen - kurz MoRaKG - geschehen. Das Gesetz soll am 01. Januar 2008 in Kraft treten. Laut vorliegendem Referenten-Entwurf soll mit dem MoRaKG ein Wagniskapitalbeteiligungsgesetz - kurz WKBG - die neue Investorenrechtsform "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" eingeführt werden, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Weiterhin soll mit dem MoRaKG das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) novelliert werden sowie durch die beiden Gesetze betroffene Bestimmungen im Steuerrecht und Kreditwesengesetz angepasst werden.
Für kapitalsuchende Unternehmen, die als Kapitalgesellschaft organisiert und die Eigenschaft einer Zielgesellschaft i.S.d. WKBG erfüllen, ist dabei von besonderer Bedeutung, dass bestehende Verlustvorträge trotz des Einstiegs eines Private Equity Investors noch genutzt werden können und nicht verfallen. Darüber hinaus werden noch steuerlichen Anreize für Private Equity Investoren geschaffen und die für die Praxis wichtige Frage entschieden, dass die künftigen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nicht unter die Bestimmungen des KWG (Stichwort: Kreditgeschäft) fallen.
Im Einzelnen stellen sich die geplanten Regelungen wie folgt dar:
a) Schaffung Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Ziel ist die steuerliche Förderung von Wagniskapitalfinanzierungen: Voraussetzungen hierfür sind:
1. Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch BaFin nach Antrag; Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren ähneln einem Antrag nach § 32 KWG
- Eigenkapital (1 Mio.; wovon ¼ bei Antragstellung eingezahlt sein muss)
- fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
- Anlagevoraussetzungen des WKBG müssen beachtet werden
- Formelle Einstufung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft kraft Verwaltungsakt - nicht dagegen aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit
- Aberkennung des Status "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" ist möglich, die Firmierung unterliegt einem Bezeichnungsschutz
- Mindeststückelung bei der Refinanzierung von Anlagevoraussetzungen Euro 50.000,-
- maximale Haltedauer der Zielunternehmen (15 Jahre)
2. Anlagevoraussetzungen
- 70 % der Eigenmittel müssen in Zielgesellschaften als Eigenkapital oder Mezzanine-Kapital (steuerlich auch als Eigenkapital anerkennungsfähig) investiert werden
- Zielunternehmen dürfen kein Eigenkapital von über 20 Mio. Euro aufweisen
- Zielunternehmen dürfen nicht älter als 10 Jahre sein (einschließlich Alter des Alters von Tochtergesellschaften)
3. Steuerliche Erleichterung/Folge
- WKB-Gesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaften gelten als vermögensverwaltend
- Management der WKB-Gesellschaft wird nicht steuerlich begünstigt
Gewinnbeteiligung des Managements "Carrier-Interest" soll sogar steuerlich stärker belastet werden (lediglich nur noch 40 % steuerfrei) - Zielgesellschaften (soweit als Kapitalgesellschaft organisiert) unterliegen nicht vollständig der durch die Unternehmenssteuerreform 2008 vorgesehenen Verlustabzugsbeschränkung, wenn Anteile mind. vier Jahres gehalten werden
- Business Angels Regelung - Erhöhung des Freibetrages auf 20.000,- Euro (§ 17 Abs. 3 EStG)
b) Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
- Erweiterung der geforderten Anlageformen
- Zulässigkeit der Beteiligungen an Rechtsträgern mit Sitz in EU/EWR-Staaten
- Erhöhung der maximalen Haltedauer auf 15 Jahre.
