4. Besonderheiten bei Bankgeschäften
a) Mindestkapitalausstattung
Die Mittel für den Geschäftsbetrieb müssen bei Vollbanken Euro 5.000.000,- betragen. Vollbanken sind berechtigt, Spareinlagen von Kunden entgegenzunehmen sowie das Kreditgeschäft zu betreiben.
Bei Investmentgesellschaften, sog. Kapitalanlagegesellschaften, müssen mindestens Euro 730.000,- als Anfangskapital nachgewiesen werden. Das Anfangskapital kann sich bei solchen Gesellschaften auf bis zu Euro 2.500.000,- erhöhen, wenn bspw. Immobilien-Vermögen verwaltet werden sollen. Als besondere Form des Sondervermögens kann auch auf eine Investmentaktiengesellschaft zurückgegriffen werden.
b) Geschäftsleiter
Bei Bankgeschäften müssen mindestens zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter vorhanden sein, die nicht nur ehrenamtlich beschäftigt sind. Die Geschäftsleiter müssen regelmäßig mind. drei Jahre Berufserfahrung in leitender Position bei einer anderen Bank nachweisen können.
c) Geschäftsplan
Bei Banken sind in dem Geschäftsplan die Sicherstellung der weitreichenden Meldepflichten hinsichtlich bankenaufsichtsrechtlicher Kennzahlen (wie bspw. die sog. Grundsätze I und II) darzustellen. Auch muss dem "Vier Augen Prinzip" bei der Organisation des Geschäftsbetriebes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
d) Musterverträge
Bei den Musterverträgen für Bankgeschäfte sind neben kapitalmarktrechtlichen Vorgaben insbesondere die Eigenheiten des jeweiligen Bankgeschäftes, wie bspw. das Verbraucherkreditrecht, das Recht der Kreditsicherheiten usw. zu beachten.
