5. Bilanzielle Behandlung von Schuldverschreibungen
Die Bewertung von klassischen Schuldverschreibungen bzw. Anleihen als Verbindlichkeiten ist grundsätzlich in § 253 Abs. 1 S. 2 HGB geregelt, wonach Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag bzw. Erfüllungsbetrag anzusetzen sind. Darüber hinaus sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 zu beachten. Auch nach IFRS bzw. US-GAAP sind klassische Anleihen als (langfristige) Verbindlichkeiten zu bilanzieren und zu den fortgeführten Anschaffungskosten bzw. Marktwert zu bewerten. Die Kapitalkosten sind in allen Fällen in der Gewinnermittlung als Betriebsaufwand zu erfassen.
a) Nullkuponanleihen
Bei der bilanziellen Behandlung einer Nullkupon-Anleihe ist zu beachten, dass die Anleihe nicht zum Rückzahlungsbetrag, sondern zunächst nur zu dem Ausgabebetrag zzgl. der anlaufenden Zinsen als Verbindlichkeit passiviert wird.
Besonderheiten ergeben sich bei den Wandel- und Optionsanleihen, weswegen auch eine genauere Unterscheidung in den verschiedenen Bilanzierungsarten erfolgen soll.
