6. Steuerliche Behandlung
In steuerlicher Hinsicht ergeben sich bei keine Besonderheiten gegenüber dem handelsbilanziellen Ausweis. Ebenso wenig beim Ausweis des Anleiheteils bei der Behandlung der Wandel- und Optionsanleihen. Die Optionsprämie ist nach vorwiegender Auffassung zunächst steuerlich erfolgsneutral zu behandeln. Soweit das Wandlungsrecht bzw. die Option nicht ausgeübt wird, wird eine Ertrag generiert. Auf Seiten des Anlegers gehören Zinserträge aus Anleihen zu den Einkünften aus Kapitalerträgen und unterliegen als solche der Kapitalertragsteuer. Im Hinblick auf Zinszahlungen an Gesellschafter des Unternehmens sind die steuerlichen Besonderheiten des § 8a KStG zu beachten.
