| Übersicht 1. Grundlagen der Ausgestaltung von Aktien 2. Form und Mindestbeträge von Aktien 3. Aktiengattungen 4. IPO, Börsengang 5. Unsere Dienstleistungen |
3. Aktiengattungen
Bei beiden Aktienformen ist es möglich, die Aktien in verschieden auszugestalten. Die gleich ausgestalteten Aktien bilden dann jeweils eine Gattung.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Aktiengattungen kann sich sowohl auf die mit einer Aktie verbundenen Vermögensrechte (Dividendenanspruch, Beteiligung am Liquidationserlös) als auch die Verwaltungsrechte (Stimmrechte, Entsenderechte in den Aufsichtsrat). Nicht zur Disposition steht dabei das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von neuen Aktien, Genussscheinen oder Gewinnschuldverschreibungen.
Sofern die Stimmrechte modifiziert werden, werden den Aktieninhabern üblicherweise weitergehende Dividendenrechte - also ein Dividendenvorzug - eingeräumt, so dass man von Vorzugsaktien spricht. Die Aktien mit vollem Stimmrecht werden dann als Stammaktien bezeichnet. Vorzugsaktien dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben. Dies bedeutet, dass der Gesamtnennbetrag der Vorzugsaktien maximal dem Gesamtnennbetrag der Stammaktien betragen darf.
Weiterhin ist es möglich, den Inhabern bestimmten Aktien weitergehende Stimmrechte einzuräumen. Dies ist insbesondere bei Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat der Fall. Solche Rechte können nur den Inhabern einer Aktiengattung oder namentlich in der Satzung benannten Aktionären gewährt werden. Nicht zulässig sind dagegen Mehrstimmrechtsaktien, bei denen Aktien mehr Stimmrechte eingeräumt werden, als es ihrem Verhältnis zum Grundkapital entspricht.
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften können die Stimmrechte weitergehend eingeschränkt als bei börsennotierten Gesellschaften. Insbesondere sind sog. Höchststimmrechte zulässig, soweit eine entsprechende Satzungsregelung vorliegt. Dabei ist es möglich, die Höchststimmrechte einer Gattung auf verschiedene Beschlussgegenstände (z.B. Kapitalmaßnahmen, aber nicht bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder Abschlussprüfer) zu beschränken.
